Gesetze / Feinoptikerausbildungsverordnung
FeinOAusbV 2024§ 12 Prüfungsbereiche des Teiles 2
Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1.
„Herstellen von optischen Baugruppen und Systemen“,
2.
„Fertigungstechnik“ und
3.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“.